Pflicht zur Dachwartung?

Es gibt Themen, die kursieren zeitlos landauf und landab. Eines davon ist die „Pflicht zur Dachwartung". Sie geht der Erzählung nach von den Versicherern aus. Als Vergleich wird dabei auf das Beispiel der Mobilitätsgarantie aus der Automobilwirtschaft verwiesen. Um eine solche für sein Auto zu erhalten, ist eine regelmäßige Wartung über eine Fachwerkstatt zwingend vorgeschrieben. Was ist nun an der Pflicht zur Dachwartung dran?

Viele Hausbesitzer und Hausverwaltungen sehen im gedeckten Dach eine reine Funktionserfüllung . Einmal eingedeckt soll das Dach über Generationen hinweg seine Schutzfunktion erfüllen. Dass sich im Lauf der Jahre durch Wind und Wetter Abnutzungserscheinungen ergeben, erkennt man meist erst dann , wenn das Dach seiner Funktion nicht mehr gerecht wird. Kommt dann noch Unwetter hinzu, ist ein in seiner Funktionserfüllung geschwächtes Dach nicht mehr so widerstandsfähig wie ein gepflegtes Dach

Pflege ist ein freiwilliger Aspekt. Art und Umfang der Pflegemaßnahmen werden im Wege eines Prüfschemas zwischen Eigentümer und Handwerksbetrieb festgelegt. Dabei geht es um den Untersuchungsgegenstand und zeitliche Abfolge der Untersuchung; auch ob die Untersuchung an Ort und Stelle - also auf dem Dach selbst - oder in Sichtweite vom Erdboden aus vorgenommen wird. Und, es wird festgelegt, welche Maßnahmen zur Dachpflege sofort und welche erst nach Rücksprache mit dem Eigentümer vorgenommen werden. Von einem Pflichtprogramm ist da keine Spur.

Auch ist es nicht neu , dass Versicherer immer wieder versuchen, die Leistungen im Schadenfall (Unwetter) zu kürzen oder gar zu verweigern . Sie berufen sich dabei meist auf ein Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahre 1993 (ZR 176 / 92). Darin hat der BGH verbindlich festgelegt, dass Hausbesitzer und Hausverwaltungen eine wieder kehrende Überprüfung des Dachzustandes vorzunehmen haben.

In der Folge waren Klagen von Hausbesitzern gegenüber ihren Gebäudeversicherern erfolglos, die z. B. nach Unwettern den vollen Ersatz ihres beschädigten - und nie gewarteten - Daches beanspruchen wollten.

Dem aber liegt zugrunde, dass die Versicherer in Hinblick auf das vorgenannte Urteil entsprechendes Kleingedrucktes in die „Allgemeine Versicherungsbedingungen" (AVB) zur Police schreiben und vor der Schadenregulierung von ihren Versicherungsnehmern den Nachweis der regelmäßigen Dachwartung durch Fachbetriebe einfordern. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass regelmäßige Wartungen durch den Fachbetrieb die Schadenfalle in ihrem Ausmaß eingrenzen.

Angesichts dessen empfehlen wir den Betrieben, auf die Gebäudeeigentümer zuzugehen und mit ihnen über die Sinnhaftigkeit eines Wartungsvertrags im Einklang mit der Gebäudeversicherung gegen Elementarschäden (und dazu zählt Unwetter) zu reden. Dabei darf es nicht um das Geschäft mit der Angst gehen. Sondern das Ziel ist ein bedarfsgerechter Wartungsvertrag.

Quelle: Dach Komplett - holzbau report - Oktober 2015

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